Satzung der Landjugend Dettingen-Hausen

Die Satzung der Landjugend Dettingen-Hausen ist gültig ab der Hauptversammlung am 13. Mai 2022

Hier gibt es die Satzung und die Beitrittserklärung auch als PDF-Download.

 

§ 1 Name und Geschäftsjahr:

  1. Die Landjugend Dettingen-Hausen ist der freie Zusammenschluss der Jugendlichen des ländlichen Raumes.
  2. Die Mitglieder der Landjugend Dettingen-Hausen bilden in Form eines Vereins eine Gruppe auf Gebietsebene. Die Ortsgruppen im Landkreis die Kreislandjugend (Kreisgruppe). Die Gruppe ist Mitglied bei der Landjugend Württemberg-Baden im Landesbauernverband in Baden-Württemberg e.V.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Ziele und Aufgaben:

  1. Die Landjugend Dettingen-Hausen ist parteipolitisch neutral.
  2. Sie sieht ihre Aufgabe insbesondere in
  • der Unterstützung der Arbeit der Landjugend Württemberg-Baden im Landesbauernverband Baden-Württemberg e.V. Insbesondere auch der allgemeinen und beruflichen Weiterbildung im Sinne der Persönlichkeitsbildung
  • der Hinführung der Jugend zu demokratischen Verhalten sowie selbständigen Denkens und Handeln im öffentlichen Leben und im Berufsstand.
  • einer eigens auf die Bedürfnisse der Gruppenmitglieder ausgerichtete musischkulturelle Arbeit sowie der Förderung der speziellen beruflichen und allgemeinen Interessen der Mitglieder.
  • der Zusammenarbeit mit anderen Jugendgruppen und Vereinen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit:

  1. Die Landjugend Dettingen-Hausen mit Sitz in Gerstetten-Dettingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Landjugend Dettingen-Hausen.
  3. Die Mitglieder erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder Aufhebung oder bei Auflösung der Landjugend Dettingen-Hausen nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
  4. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecken der Landjugend Dettingen-Hausen fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Die Landjugend Dettingen-Hausen ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Bei Auflösung der Landjugend Dettingen-Hausen oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Landjugend Dettingen-Hausen, soweit es den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt an eine gemeinnützige Einrichtung, die der Jugend im ländlichen Raum gilt. Der Beschluss kann nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt gefasst werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft:

  1. Mitglied der Landjugend Dettingen-Hausen kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und sich zu dieser Satzung bekennt. Die Mitgliedschaft ist freiwillig und endet mit dem 35. Lebensjahr. Die Mitgliedschaft kann nur zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor Jahresende vorliegen.
  2. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand zu beantragen, der über den Antrag entscheidet.
  3. Ab dem 35. Lebensjahr besteht die Möglichkeit, für ehemalige Mitglieder der Landjugend, der Ehemaligen-Gruppe beizutreten. Diese Gruppe dient dazu, dass ehemalige Mitglieder weiterhin in Kontakt mit der Landjugend bleiben. Zukünftigen Generationen soll dadurch der Einstieg in die Landjugend erleichtert werden.
  4. Auf Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung, die Beschlüsse der Organe oder das Ansehen der Landjugend verstößt. Der Beschluss bedarf der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstandes.
  5. Bei Austritt aus dem Verein muss dies mündlich oder schriftlich beim Vorstand gemeldet werden.
  6. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird bei Bedarf neu festgelegt. (Momentan Euro 20,00 pro Mitglied und Jahr).

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder:

  1. Die Mitglieder haben das Recht auf Teilnahme an den Veranstaltungen der Landjugend Dettingen-Hausen und auf Förderung im Rahmen der satzungsmäßigen Möglichkeiten.
  2. Die Mitglieder haben die Pflicht, sich für die Verwirklichung der Ziele der Landjugend Dettingen-Hausen nach besten Kräften einzusetzen, die Beschlüsse der Organe der Landjugend Dettingen-Hausen zu befolgen und die Beiträge pünktlich zu entrichten.

 

§ 6 Die Landjugend Dettingen-Hausen hat zwei Organe:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern der Landjugend Dettingen-Hausen zusammen und hat die Aufgabe,

  1. aus ihren Reihen einen Vorstand zu wählen;
  2. den Mitgliedsbeitrag festzusetzen;
  3. über die Grundzüge im kommenden Jahr zu befinden;
  4. den Tätigkeits- und Kassenbericht des Vorstandes entgegenzunehmen;
  5. die Entlastung des Vorstandes vorzunehmen.
  6. die Auflösung der Gruppe zu beschließen.

 

§ 8 Vorstand:

  1. Der Vorstand der Gruppe setzt sich zusammen aus
  2. dem Vorsitzenden
  3. der Vorsitzenden
  4. einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden
  5. dem/der Schriftführer/in
  6. dem/der Kassierer/in
  7. dem Pressewart
  8. dem Sportwart
  9. dem/der Volkstanzleiter/in
  10. dem/der Beisitzer/in

Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Dieser hat folgende Aufgaben:

  • Kontakte zu Behörden, dem Bauernverband, dem Landfrauenverband und anderen Organisationen herzustellen und zu pflegen.
  • Planung und Vorbereitung von Gruppenprogrammen entsprechend der Interessen der Mitglieder.
  • einmal jährlich eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
  • den Tätigkeits- und Kassenbericht zu erstatten.
  • die Mitglieder über die Landjugendarbeit umfassend zu informieren.
  • Die/Den Kreisvorsitzende/n zur Mitgliederversammlung einzuladen.

Darüber hinaus hat er alle Aufgaben wahrzunehmen, die nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind.

  1. Der Vorsitzende und die Vorsitzende vertreten die Landjugend Dettingen-Hausen gerichtlich und außergerichtlich. Die sind Vorstand i Sinne des § 26 BGB.
  2. Die Landjugendgruppe Dettingen-Hausen ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes in Erledigung der aufgaben der Landjugend Dettingen-Hausen einem Dritten zufügt.

 

§ 9 Wahl des Vorstands:

  1. Wählbar ist jedes Mitglied der Landjugend Dettingen-Hausen.
  2. Die Vorstandwahlen sind geheim. Wählbare Personen müssen glaubhaft versichert haben, dass sie die Wahl annehmen.
  3. Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss mit drei Personen zu bilden.
  4. Das Nähere kann in einer Wahlordnung geregelt werden.

 

§ 10 Finanzen:

Die Kassenführung und Rechnungslegung erfolgt durch die/den Kassierer/in. Der Vorstand ist verpflichtet, regelmäßige Einsicht in die Kassenführung und Rechnungslegung zu nehmen.

 

§ 11 Beschlussfassung:

  1. Die Beschlüsse der Organe werden in der Regen in Versammlungen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. In dringenden Fällen können Beschlüsse des Vorstandes im Umlaufverfahren gefasst werden; sie sind in der nächsten Sitzung des Vorstandes zu bestätigen. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Wird eine solche Zahl nicht erreicht, können in einer weiteren Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder die Aufgaben erledigt werden.
  2. Die Organe sind beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß das heißt 14 Tage vorher, einberufen wird. In dringenden Fällen kann die Einberufung noch acht Tage vorher erfolgen. Die Beschlüsse der Organe werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitlieder gefasst. Für Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
  3. Die Wahlen erfolgen offen, bei mehr als einem Bewerber geheim. Das Nähere kann in einer Wahlordnung geregelt werden.
  4. Alle Sitzungen der Organe werden vom Vorsitzenden, von der Vorsitzenden oder von der/dem stellvertretenden Vorsitzende/ einberufen und geleitet.
  5. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in unterschrieben wird.

 

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